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Verbotenes Gehwegparken wird konsequent kontrolliert und geahndet

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Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen grundsätzlich nicht gestattet.


Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch besondere Markierung oder Beschilderung eine Inanspruchnahme des Gehweges zugelassen wurde.

Leider hat es sich auch in der Stadt Amöneburg mehr und mehr eingebürgert, dass vielfach auf Gehwegen geparkt wird.

Dies führt dann dazu, dass Fußgänger, insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen, aber auch radfahrende und spielende Kinder, Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer den Gehweg nicht oder nicht in der erforderlichen Breite in Anspruch nehmen können oder sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Aus diesem Grund wird das Ordnungsamt der Stadt Amöneburg die Kontrollen in diesem Bereich zukünftig verstärken und Verstöße mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 55,00 € ahnden.

Das Halten und Parken auf Gehwegen mit Behinderung, kann mit einem Bußgeld von bis zu 110,00 € und dem Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister geahndet werden. Eine Behinderung liegt vor, wenn der Gehweg durch das falsch parkende Fahrzeug derart eingeschränkt wird, dass ein problemloser Begegnungsverkehr von Fußgängern, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern nicht mehr möglich ist.

Ordnungsamt der Stadt Amöneburg